Frequently asked questions

Gilt § 137 l UrhG auch für Publikationen in ausländischen Verlagen?
Wenn auch offenbar juristische Detailfragen offen sind: es ist sinnvoll, auch Publikationen deutscher Autoren in ausländischen Verlagen in Bezug auf § 137 l UrhG zu bearbeiten.

Details zu diesem Thema bei:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/11/29/s_137_l_urhg_und_auslandische_verlage~3370518

Reicht bei einem Artikel mit mehreren Autoren für die Rechteübertragung die Übertragung durch einen Autor aus?
Nein, für die Rechteübertragung an die Institution müssen alle Urheber zustimmen. Möglicherweise haben jedoch die Autoren einen unter ihnen beauftragt, für alle zusammen sprechen zu können. Dann ist diese Person berechtigt, Rechte zu übertragen.

Und noch etwas: Als Schutz des Autors und seiner Rechte hat der Autor ab dem 1.1.2008 für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit, beim Verlag der exklusiven Nutzung des Werkes zu widersprechen. Für diesen Widerspruch reicht bei einer Publikation mit mehreren Urhebern ein widersprechender Autor, um die Wirkung von § 137 l UrhG zu sperren.

Details zu diesem Thema bei:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433

Ist eine Email für die gültige Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts ausreichend, oder bedarf es eines unterschriebenen Briefes oder eines unterschriebenen Fax?

Der Trend in der Rechtssprechung geht immer mehr dahin, dass auch Emails als rechtsgültig anerkannt werden. Hundertprozentige Sicherheit gibt es allerdings nur, wenn eine Unterschrift vorliegt: Das kann ein Brief sein oder auch ein unterschriebenes Fax.

Wie ist das Vorgehen bei verstorbenen Autoren?
Bei verstorbenen Autoren müssen die Erben gefragt werden. Auf diese sind die Rechte des Verstorbenen übergegangen.

Was ist, wenn der Autor nicht mehr Angehöriger der Institution ist, an welche die Rechte übertragen werden sollen?
Das spielt für die Rechteübertragung keine Rolle. Der Rechteinhaber kann der Institution jederzeit die Rechte übertragen.

Was ist, wenn der Autor nicht erreicht werden kann (weil er z.B. aus der Institution ausgeschieden ist)?
Dann geht nichts. Die Institution muss sich das Nutzungsrecht vom Inhaber dieses Rechts übertragen lassen.

Ist sicher, dass der Autor bei der Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts an eine Institution ein eigenes Nutzungsrecht behält, dass ihm nicht von der Institution streitig gemacht werden kann? Kann er weitere einfache Nutzungsrechte an andere (z.B. einen Verlag) geben?

Auf beide Fragen lautet die Antwort: Ja.

Kann die Institution ein ihr übertragenes einfaches Nutzungsrecht weitergeben?
Nein.

Kann die verlagsformatierte PDF-Datei von der Institution für das institutionelle Repository genutzt werden?
Das ist nicht zu verallgemeinern und vom Einzelfall abhängig. Auf der sicheren Seite ist es, das Autoren- oder Bibliothekslayout des Pre- oder Postprints zu verwenden.

Wie schreibe ich einen persönlichen Widerspruch an einen Verlag?Ein Beispiel für ein Widerspruchsschreiben finden Sie hier. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/newsletter0406.html

Jemand war vor 1995 nicht an der aktuellen Institution, sondern in einer anderen Institution beschäftigt. Soll er/sie der aktuellen Institution die Rechte übertragen?

Das hängt davon ab, welche Rolle dem institutionellen Repository der entsprechenden Institution zukommt. Vom rechtlichen Standpunkt her spielt das keine Rolle.

Ist es möglich, nach der Übertragung der Rechte weiter PDFs der eigenen Publikationen von 1966 bis 1995 auf der eigenen Homepage einzustellen?
Nach der Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts kann man die Publikationen wie bisher auf der eigenen Homepage einstellen.

Wo finde ich Informationen zum Urheberrecht?
Einen guten Überblick über die Entstehung und die weitere Entwicklung finden Sie auf der Homepage des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de

Text vom GFZ Potsdam